TECHNOLOGIE & ZUKUNFT

Zwischen Luxushotel und Finanzamt

Die Ära des Influencer-Marketings hat eine Revolution in der Werbewelt ausgelöst, wobei Plattformen wie Instagram, YouTube und TikTok eine immer größere Rolle spielen. Auch vor der Hotel- und Tourismusbranche hat dieser Wandel nicht Halt gemacht. Doch neben dem Glamour des Reise-Influencer-Daseins gibt es steuerliche Überlegungen, die zu berücksichtigen sind.
Autor: 
Nicole Wolf-Thomann
, Fotograf: 
Advertorial
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Zwischen Luxushotel und Finanzamt

Vom Hobby zur „Cash-Cow“: Der Weg eines Influencers durch den Steuerdschungel

Als Influencer weiß man genau, wie es so ist – man fängt mit einem coolen Hobby an und plötzlich explodieren die Follower-Zahlen, die Reichweite schießt durch die Decke und von jetzt auf gleich ist man mittendrin im Spiel der Gewerbeanmeldung und Steuererklärungen. Ja, genau, ich spreche von der steuerrechtlichen Seite des Influencer-Daseins. Das klingt zwar nicht so glamourös, gehört aber zur Tätigkeit des Influencers dazu. Es geht los, sobald man anfängt, Produkte oder Dienstleistungen von Unternehmen zu bekommen und dafür auf Social-Media-Kanälen die Trommel zu rühren. Dies muss auf eine nachhaltige Weise geschehen, also mit der Absicht einer regelmäßigen Wiederholung. Einmalige oder gelegentliche Handlungen genügen hier nicht. Außerdem muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Sobald das regelmäßig passiert und man nicht nur gelegentlich mal einen Deal an Land zieht, sondern das Ganze als ernsthafte Sache betreibt ist man steuerrechtlich relevant! Wenn Influencer von Unternehmen kostenlose Produkte oder Dienstleistungen wie Hotelübernachtungen erhalten, stellt sich die Frage, wie diese Einkünfte zuzuordnen sind. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (z.B. schriftstellerische oder künstlerische Aktivitäten) unterliegen nur der Einkommensteuer, während für Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit möglicherweise auch Gewerbesteuer anfällt. Die Unterscheidung kann komplex sein, aber im Allgemeinen gilt: Wenn die Einnahmen hauptsächlich durch die Bewerbung von Produkten erzielt werden, handelt es sich wahrscheinlich um eine gewerbliche Tätigkeit.

Das kleine Einmaleins der Influencer-Besteuerung
Was heißt das jetzt genau für Influencer? Was muss versteuert werden und wie macht man das?

Sachzuwendungen und Betriebseinnahmen

Wenn eine Firma einem Influencer ein Produkt zur Promotion zuschickt, dann gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man schickt das Produkt danach zurück, wobei die Rücksendung dokumentiert werden sollte, und muss es steuerlich nicht angeben oder man behält es und muss dafür die entsprechende Steuer zahlen – es sei denn, er erhält für die Werbung einen Geldbetrag, der natürlich eine steuerlich beachtliche Betriebseinnahme ist. Behält man also das Produkt wie z.B. eine Kamera und nutzt es weiterhin betrieblich, wird diese dem Betriebsvermögen zugeführt. Zunächst muss jedoch der Wert ermittelt werden. Dieser Wert, auch die Bemessungsgrundlage für die Steuer genannt, entspricht dem Anschaffungspreis des Produkts. Der Betrag zählt zu den Betriebseinnahmen und ist ordnungsgemäß somit zu versteuern.

Betriebsausgaben

Auf der anderen Seite stehen den  Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben gegenüber. Bei der Abschreibung von Sachwerten zählt der Wert des Produkts auch zu den Betriebsausgaben, sofern er für die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit genutzt wird. Hierfür wird das Produkt laut der entsprechenden AfA-Tabelle (Tabelle für die Absetzung für Abnutzung) abgeschrieben. Genauso läuft es, wenn man z.B. eine neue Kamera im Wert von 2.100 Euro erhält und diese für seine Posts nutzt. Dieser Wert kann nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden, sondern der Influencer muss diesen über einen Zeitraum abschreiben, der vom jeweiligen Produkt abhängt. Für eine Kamera liegt dieser Abschreibungszeitraum bei sieben Jahren. Das heißt, die 2.100 Euro können über sieben Jahre zu jeweils 300 Euro als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Aber aufgepasst! Liegt der Wert des überlassenen Produkts innerhalb der Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit bis 800 Euro) kann dieser sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Entnahme

Aber was ist, wenn man die Produkte privat nutzt? Auch das zählt als Gewinn und muss versteuert werden. Diese sogenannte „Entnahme“ aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen zählt als Gewinn, wobei der Wert der Entnahme dem üblichen Wert dieses nun gebrauchten Produkts entspricht. Aber keine Panik, man zahlt nur auf den Teil, den man auch wirklich privat benutzt hast. Also wenn man z.B. ein Sportoutfit im Wert von 80 Euro bekommt und es danach privat nutzt, zahlt man nur Steuern auf einen Teil davon. Entscheidend für den dafür anzusetzenden Wert ist der Wert des nunmehr gebrauchten Sportoutfits, der regelmäßig bei ca. 20 Prozent der Anschaffungskosten liegt. Die Steuerzahlung für die Entnahme erfolgt daher nur auf einen Betrag in Höhe von 16 Euro. Zu beachten ist, dass der Teilwert einzelfallabhängig und bei elektronischen Geräten z.B. deutlich höher zu bewerten als bei gebrauchter Kleidung. Anhaltspunkte können z.B. Onlineplattformen für gebrauchte Produkte bieten.

Und dann sind da noch die Travel-Influencer, die statt Produkten kostenlose Hotelübernachtungen oder andere Goodies wie Mahlzeiten oder andere Annehmlichkeiten von Hotels gestellt bekommen, um dann auf Social-Media-Plattformen dafür zu werben. Auch das ist steuerlich relevant, aber oft gibt‘s keinen klaren Preis dafür. Da muss man dann anhand von Vergleichspreisen oder branchenüblichen Tarifen schätzen und diesen als Betriebseinnahme angeben. Hierbei sollte man fair sein, da ansonsten das Finanzamt schneller zuschlagen kann, als man „Influencer“ sagen kann

Kleine Randnotiz: Manche Firmen versteuern die Sachgeschenke schon im Vorhinein. Dann muss man sie nicht noch einmal versteuern, aber die Erklärung der Firma zur Vorlage für das Finanzamt als Beleg aufbewahren. Auf diese Weise können pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen Sachgeschenke im Wert von bis zu maximal 10.000 Euro entgegengenommen werden.

Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer

Aber das ist noch nicht alles. Da gibt es zudem die Einkommenssteuer für den jährlichen Gewinn, die Umsatzsteuer und, wenn man zu der obersten Riege der Influencer zählt, sogar die Gewerbesteuer. Deshalb ist es sehr wichtig, dass man seine Tätigkeit richtig einordnet – sonst kann‘s teuer werden.

Praktische Tipps und Empfehlungen

Influencer sollten frühzeitig ihre steuerliche Situation klären, idealerweise bereits bei der Anmeldung ihrer Tätigkeit beim Finanzamt. Dies kann helfen, unerwartete steuerliche Verpflichtungen zu übersehen und eine reibungslose Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden sicherzustellen. Um steuerliche Probleme zu vermeiden und ihre finanzielle Situation zu optimieren, sollten Influencer im Hotelsektor folgende Tipps beachten:

• Detaillierte Aufzeichnungen: Führen Sie detaillierte Aufzeichnungen über alle erhaltenen Sachzuwendungen und Einnahmen aus der Zusammenarbeit mit Hotels und Resorts.
• Professionelle Beratung: Suchen Sie frühzeitig professionelle steuerliche Beratung, um Ihre steuerliche Situation zu klären und potenzielle Steuerfallen zu vermeiden.
• Regelmäßige Überprüfung: Überprüfen Siew regelmäßig Ihre steuerliche Situation und passen Sie Ihre Steuerstrategie bei Bedarf an.
• Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Partnern: Arbeiten Sie nur mit vertrauenswürdigen Hotels und Resorts zusammen, um sicherzustellen, dass Ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllen können.